Wir verteidigen Sie, gleichgültig wie der Vorwurf lautet - in Hamburg und bundesweit

Unsere Empfehlung:

  • Bringen Sie alle Unterlagen (Vorladung, Anklage, amtliche Schreiben) mit.

PFLICHTVERTEIDIGUNG HAMBURG

Pflichtverteidigung bundesweit, u.a. in Hamburg, Itzehoe, Pinneberg, Elmshorn, Neumünster, Lübeck, Lüneburg, Stade, Kiel, Flensburg, Bremen, Hannover, Norderstedt und Schwerin.

 

Rechtsanwälte Lauenburg & Kopietz

Rufen Sie so früh wie möglich an ! Zu spät ist es fast nie !

Bürozeiten: 7:00 Uhr - mind. 18:00 Uhr

Tel.: 040 / 39 14 08 (Rückruf-Service)
oder Anwaltsnotdienst außerhalb unserer Bereitschaften

JETZT TERMIN VEREINBAREN

E-Mail: info@ihr-anwalt-hamburg.de oder Kontaktformular 

Anfahrt zur Kanzlei mit dem PKW oder ÖPNV.

Wo finde ich die Pflichtverteidigerliste ?

Sie suchen einen Pflichtverteidiger?

Bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer finden Sie eine Pflichtverteidigerliste, in der alle Pflichtverteidiger eingetragen sind, die eine Pflichtverteidigung regelmäßig übernehmen. Diese Liste der Rechtsanwaltskammer steht im Internet. Die Polizei verwendet die Liste der hamburger arbeitsgemeinschaft für strafverteidigerinnen und strafverteidiger e.V.  und die Gerichte eine exklusive 30 Liste unter Verletzung des § 142 StPO.  

"§ 142 Zuständigkeit und Bestellungsverfahren

....

(6) 1Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. 2Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden."

Pflichtverteidiger vor der ersten Vernehmung

Ein Beschuldigter ist bei der ersten Vernehmung gemäß § 136 StPO zu belehren.

"§ 136 Vernehmung

(1) 1Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. 3Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. 4Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. 5Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann ...."

Erklärt der Beschuldigte, dass er zuerst mit einem Strafverteidiger sprechen möchte, ist die beabsichtigte Vernehmung aufzuschieben und dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, telefonisch Kontakt mit einem Strafverteidiger in Hamburg aufzunehmen. Der Beschuldigte kann insbesondere, wenn kein Strafverteidiger zu erreichen ist, die Vernehmung, bis er mit einem Strafverteidiger gesprochen hat, aufschieben. Wird Ihnen für eine Aussage die Entlassung in Aussicht gestellt, ist dies in der Regel falsch und die Polizei hofft durch ihre Informationshereingaben in dem Ermittlungsverfahren weiter zu kommen oder erst durch ihre Einlassung einen Haftbefehl begründen zu können. 

Der Beschuldigte ist bei der Suche nach einem geeigneten Strafverteidiger / Pflichtverteidiger zu unterstützen. Häufig erschöpft sich die Unterstützung in der Vorlage eines Anwaltsverzeichnis oder einer Liste der Pflichtverteidiger. Gemäß § 136 StPO ist er, wie oben ausgeführt, über seinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger zu belehren, wenn die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorliegen; dies gilt auch für die Nachtzeit und am Wochenende. Ein anwaltlicher Notdienst kann dem Beschuldigten auch zur Nachtzeit und am Wochenende sofort Kontakt zu einem Anwalt für Strafrecht vermitteln. 

Grundregel: 1. Schweigen! Schweigen! Schweigen! Verlangen Sie einen Anwalt !

In der Drucksituation der Freiheitsbeschränkung / Freiheitsentziehung sollten Sie unbedingt dem natürlichem Impuls sich zur Sache oder zum Vorwurf äußern und sich verteidigen zu wollen, widerstehen und einen auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger beauftragen. Sie wissen nicht oder nicht genau, was die Polizei weiß, welche Tat / Täterhypothese sie verfolgt, wie und was protokolliert wird, ob seitens der Polizei Täuschungen eingesetzt werden. Die meisten Beschuldigten führen sich durch Erklärungen, Informationshereingaben und Rechtfertigungen gegenüber der Polizei selbst der Strafverfolgung und ihrer Verurteilung zu. 

Nur ein auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger erkennt die Schlingen und Fallen, die Ihnen später zum Verhängnis werden können, völlig gleichgültig ob Sie etwas mit der Sache etwas zu tun haben oder nicht. Sie sind kein gleichberechtigter Partner der Polizei, sondern befinden sich objektiv in der Gewalt der Polizei und werden subjektiv durch die Wissensüberlegenheit des Ermittlungssachverhalts der Polizei, der psychischen Drucksituation, Angst durch die Polizei beherrscht. Alles was Sie sagen, selbst aufgrund von Täuschungen (siehe Vernehmung) kann und wird im Zweifel gegen Sie verwandt werden. 

Selbst hinsichtlich des Anrufes ihres Anwaltes / Strafverteidigers sind Sie auf rechtsstaatliches Verhalten der Polizei ausgeliefert, die Sie meist erst einmal vernehmen (zum Sprechen bringen möchte) möchte, auch eventuell andere polizeiliche Maßnahmen vorschiebt, um den Schock der Verhaftung zu vertiefen, die Freiheitsentziehung verlängert, um Sie "weich zu kochen" und dann jovial Ihnen informell das Gespräch sinngemäß mit den Worten anbietet (siehe Vernehmung): "Lassen Sie uns mal über dies Sache reden, damit Sie nach Hause können."

In dieser Krise bedürfen Sie eines auf Strafrecht spezialisierter Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidigers, der für Sie im familiären, sozialen und beruflichen Umfeld die Situation angemessen kommuniziert und sich für ihr Rechte und Belange einsetzt. Dazu zählt auch der professionelle Umgang mit den Medien.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns unverbindlichunter Telefon 040/ 39 14 08, im Notfall hier klicken oder benutzen Sie das Kontaktformular !(auf das Wort klicken)

4. Grundregel 2: Beauftragen Sie einen Strafverteidiger oder Fachanwalt für Strafrecht

Es ist ratsam, so früh wie möglich Kontakt zu einem geeigneten Strafverteidiger aufzunehmen; zu spät ist es (fast) nie.

In der (Ausnahme-) Situation des Beschuldigten / Betroffenen, der polizeilichen Vernehmung, der Durchsuchung, der Festnahme, der Verhaftung (HaftbefehlEuropäischer HaftbefehlInternationaler HaftbefehlSicherungshaftbefehlVollstreckungshaftbefehl) hilft Ihnen der auf Strafrecht spezialisierte Anwalt / Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger, Ihre Rechte zu wahren und auszuüben. Jede Äußerung oder Handlung kann gegen Sie ausgelegt werden. Wichtig ist, dass Sie gleichgültig, ob Sie unschuldig sind oder etwas mit der Sache zu tun haben, auch unter tatsächlichem oder angeblichem Zeitdruck folgendes beachten:

Sind Sie oder Nahestehende festgenommen oder verhaftet worden, sagen Sie nichts! Unterschreiben Sie nichts! Erkennen Sie nichts an! Verlangen Sie einen Anwalt! Rufen Sie uns an! Wir kämpfen für Ihre Freilassung!

Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben (§ 111 OWiG). Wenn Sie ihre Personalien, um sich nicht zu belasten, nicht angeben, können bis zu 12 Stunden festgehalten werden. Andernfalls müssen Sie innerhalb von 48 Stunden den Haftrichter vorgeführt werden.

Gemäß § 140 Absatz 1 Nr. 4 Strafprozessordnung (StPO) ist dem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft oder eine einstweilige Unterbringung vollstreckt wird, unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung ein Verteidiger zu bestellen (siehe Pflichtverteidiger)

Unsere Kanzlei ist seit über 45 Jahren auf Strafrecht spezialisiert und verfügt über eine Fachanwaltschaft für Strafrecht und versierte Strafverteidiger.

5. Grundregel 3: Ob schuldig oder unschuldig: Es kommt nicht auf die Wahrheit an !!!

Es kommt nicht (!) darauf an, ob die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht oder Sie selbst sich für schuldig oder unschuldig halten, ob der Tatvorwurf wahr oder falsch ist, sondern nur darauf, ob dieser Ihnen mit Hilfe der Strafprozessordnung und der hoffentlich richtigen Anwendung derselben nachgewiesen werden kann. Vielmehr ist die prozessuale Wahrheit, welche das Gericht mit der notwendigen Gewissheit feststellen muss, für Ihre materielle (z.B. bei einer Geldstrafe, Verfall, Vermögenseinziehung oder Arrest) und persönliche Freiheit entscheidend. Überlassen Sie dies nicht dem Zufall!

6. Wir beraten Sie gerne, im Notfall auch nachts!

In der Regel werden wir ein persönliches Gespräch vereinbaren. In diesem Gespräch werden wir versuchen, möglichst viele und genaue Informationen über Ihren Fall zu gewinnen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie alle Unterlagen mitbringen. Wir werden Ihnen Ihre Ungewissheit nehmen, Verhaltensempfehlungen in Bezug auf das Verfahren aussprechen und eine vorläufige Einschätzung zu Ihrem Fall geben. Für eine genauere Einschätzung bedarf es der Einsicht in die Ermittlungsakte.

Nach der Akteneinsicht können wir Sie in einer weiteren Besprechung konkret beraten, Strategien mit Ihnen erarbeiten, Anträge und / oder Stellungnahmen an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht richten.

Für den Fall einer Gerichtsverhandlung werden wir Sie sorgfältig auf die Gerichtsverhandlung vorbereiten, Sie soweit wie möglich entlasten und für Sie das bestmögliche Ergebnis zu erreichen suchen.

Befinden Sie sich in (Untersuchungs-) Haft werden wir uns umgehend für Ihre Freilassung durch eine persönliche Kontaktaufnahme mit Ihnen und dem Gericht, durch einen Antrag auf mündliche Haftprüfung oder Haftbeschwerde etc. einsetzen.

Bei leichteren und mittelschweren Straftaten z.B. im Verkehrsstrafrecht kann bei klarer Beweislage oder Geständnis, welches Sie jedoch nie vorschnell, insbesondere nicht ohne Akteneinsicht und anwaltliche Beratung abgeben sollten, unter bestimmten Umständen auch ohne öffentlichen Verhandlung durch Strafbefehl das Strafverfahren beendet werden.

Wenn Sie Jugendlicher oder Heranwachsenden sind, gilt für Sie das Jugendstrafrecht.

Auch nach einer Verurteilung helfen wir Ihnen im Rahmen der Strafvollstreckung nicht nur Ihre Rechte während des Strafvollzugs wahrzunehmen und Vollzugslockerungen (z.B. Hafturlaub, offener Vollzug) zu erreichen, sondern auch möglichst frühzeitig entlassen zu werden.

Bei einer notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) werden die Anwaltsgebühren von der Staatskasse übernommen.

Zurück zur Übersicht: Häufig gestellte Fragen zur Pflichtverteidigung